Sowohl auf nationaler deutscher Ebene, als auch EU-weit werden Unternehmen und Organisationen zur Nachhaltigkeit verpflichtet.
Seit 2023 sind unter Sanktionsandrohung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) Unternehmen mit über 3000 und ab 2024 alle mit über 1000 Beschäftigten Personen verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken entgegenzuwirken durch geeignete Risikoanalysen (§5LkSG) und ein innerbetriebliches Risikomanagement (§4LkSG). Wir beraten Sie zu Ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten (§3LkSG).
Die Europäische Kommission am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Am 14. Dezember 2023 ist eine vorläufige politische Einigung für die Richtlinie zwischen der EU-Ratspräsidentschaft und dem europäischen Parlament erreicht worden. Am 15. März 2024 stimmte die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU dafür.
Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie mit Blick auf ihre Tochterunternehmen und ihre Geschäftspartner ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten. Unternehmen müssen dabei in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte (z. B. Rohstoffabbau, Herstellung) als auch in begrenztem Umfang die nachgelagerte Kette (z. B. Transport zum Endkunden) im Blick haben. Die CSDDD lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an. Es orientiert sich ebenfalls eng an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und enthält klar ausformulierte Sorgfaltspflichten für Unternehmen, um die Menschenrechte und Umweltbelange in den Wertschöpfungsketten zu achten.
Lassen Sie uns gemeinsam ermitteln, was das für Ihr Unternehmen bedeutet, wie Sie diesen neuen Pflichten nachkommen können und aus den erfassten Daten noch einen Vorteil für Ihre betriebswirtschaftliche Steuerung erzielen können.